A m 13. April 2017 stürmte die Polizei Frankfurt unter fragwürdigen Umständen das Studierendenhaus des AStA der Goethe Universität Frankfurt. Zuvor war von ca. 30 Personen gegen die Beherbergung des AfD-Parteitags in Köln durch die Maritim Hotel-Kette protestiert worden. Die Tatsache, dass einzelne Personen wohl Richtung Campus Bockenheim liefen, nahm die Polizei zum Anlass, die gesamten Räumlichkeiten des Studierendenhauses zu durchsuchen, Gegenstände zu eschlagnahmen und die Personalien von jeder Person aufzunehmen, die sich im und um das Studierendenhaus aufhielt. Neben den Büro-Räumen des AStAs wurden auch die Redaktionsräume der diskus-Redaktion durchsucht und die dort anwesenden Personen kontrolliert.

Gegen diese Durchsuchung haben wir als Herausgeber_innen der Studierendenzeitschrift diskus Beschwerde eingelegt, da diese unserer Ansicht nach gegen die Pressefreiheit verstößt:

Die diskus ist die Studierendenzeitschrift der Goethe-Universität. Die Durchsuchung ihrer Redaktionsräume stellt einen Eingriff in den Schutzbereich der Pressefreiheit dar (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG). Auch lässt sich die Durchsuchung der Geschäftsräume der Redaktion, in der alle relevanten redaktionellen Unterlagen lagern, aus der vorliegenden Gefahrenprognose der Polizei nicht rechtfertigen. Daher gehen wir rechtlich gegen die Maßnahme der Polizei vor. Es lässt sich kein Zusammenhang zwischen den
Strafvorwürfen der Polizei und der redaktionellen Arbeit der diskus herstellen. Die Durchsuchung der Redaktionsräume war noch nicht einmal das Ziel, sondern nur ein rechtswidrig herbeigeführter »Kollateralschaden« der polizeilichen Maßnahme.

Es scheint, als hätte die Polizei den willkommenen Anlass genutzt, um alles zu überprüfen, was ihr unter die Finger kam. Selbst auf so ein hohes demokratisches Gut wie die Pressefreiheit wurde keine Rücksicht genommen. Zwei Leute, die auf den großen Campus Bockenheim laufen, sind keine legitime Begründung um Redaktionsräume zu durchsuchen.

 

Der aktuelle Stand

Nachdem in der ersten Instanz die gesamte Durchsuchung des Studierendenhauses für rechtswidrig erklärt wurde, wurde diese Entscheidung nun in der zweiten Instanz zurückgenommen. Die Entscheidung für den Sonderfall Redaktionsräume steht noch aus. Wir halten Euch auf dem Laufenden!